Wirtschaftsstrafrecht

Das Risiko, als Unternehmer in den Fokus staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zu geraten, ist in den letzten Jahren massiv gestiegen. Die Strafverfolgung hat insbesondere in den Schwerpunktstaatsanwaltschaften an Professionalität hinzugewonnen.

Nach wie vor ist der Untreuetatbestand eines der „Einfallstore“ strafrechtlicher Ermittlungen. Der Tatbestand neigt bereits zur Uferlosigkeit: Vorausgesetzt sind lediglich ein Treueverhältnis, eine Pflichtverletzung und der Eintritt eines Vermögensschadens, wobei die Vermögensgefährdung genügen kann. Kein Merkmal dieses Tatbestandes ist die Bereicherung des Täters oder eine dahingehende Absicht. Bei fehlgeschlagenem wirtschaftlichen Handeln stellen sich daher ständig Abgrenzungsprobleme: Wann ist eine Ausgabe vertretbar ? Was unterscheidet ein erlaubtes Risikogeschäft von strafbarer Untreue ? Was bedeutet „ausreichende Besicherung“ eines Kredites ?

Im Falle einer Insolvenz führt oftmals eine unscheinbare Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) dazu, dass die mit Insolvenzsachen befassten Gerichte der Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines Antrages auf dessen Eröffnung mitzuteilen haben. Für den Geschäftsführer einer GmbH ist die Einleitung eines Verfahrens wegen verspäteter Insolvenzanmeldung eine quasi automatisch eintretende Folge. Rettungsversuche im Unternehmen zu einem Zeitpunkt der Unternehmenskrise (Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit) führen vielfach in die (Bankrott-)Strafbarkeit.

Auch Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) ist zunehmend Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung.

In diesen und anderen Fällen bietet unsere Kanzlei nicht nur aktive Verteidigung, sondern präventive Beratung an. In komplexen Fällen kann auch eine juristische Begutachtung unter Hinzuziehung von Prof. Dr. Seier erfolgen.