Steuerstrafrecht

Der Verzahnung des Steuerstrafrechts mit dem Besteuerungsverfahren entspricht die Doppelfunktion der Steuerfahndung, die sowohl die Grundlagen der Besteuerung als auch den Sachverhalt in steuerstrafrechtlicher Hinsicht erforscht. Das Steuerstrafverfahren ist längst ein Massenphänomen, nachdem insbesondere im Zuge der „Bankverfahren“ die Steuerfahndungen personell erheblich aufgerüstet wurden. Die Intransparenz des Steuerrechts verpflichtet in komplexeren Fällen zu einer engen Kooperation der Strafverteidiger mit Steuerberatern wie auch umgekehrt der Steuerberater die Kenntnisse und Erfahrungen des Strafverteidigers in verschiedenen Verfahrensabschnitten benötigt. Für unsere Kanzlei ist eine solche Kooperation selbstverständlich.

Wenn die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens droht, wird immer die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 Abgabenordnung) zu prüfen sein. Um Straffreiheit erlangen zu können, muss die Selbstanzeige den steuerlich relevanten Sachverhalt ausschöpfen. Außerdem müssen die Steuern nachgezahlt werden.

Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens ergeben sich ebenfalls zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Auch bei höheren Hinterziehungssummen kann die Komplexität des Falles den Weg zur „tatsächlichen Verständigung“ (Einigung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbehörde über einen bestimmten Sachverhalt) öffnen. Oft ist damit die Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldbuße (§ 153 a StPO) oder jedenfalls die Vermeidung einer Hauptverhandlung verbunden.