Betäubungsmittelstrafrecht

Lauschangriffe, Telefonüberwachungen, verdeckte Ermittler, anonyme Vertrauensleute der Polizei – heimliche Ermittlungsmethoden beherrschen die Szene. Es hat sich – insbesondere in Umfangsverfahren – eine Art zweite Verfahrensordnung etabliert, in der eine richterliche Kontrolle der oft nebeneinander angeordneten Ermittlungsmaßnahmen kaum noch stattfindet. Der „Deal“, die Absprache im Strafprozess ist inzwischen fester Bestandteil dieser zweiten Verfahrensordnung. Mildere Strafe gegen Geständnis und Verzicht auf Thematisierung der oft rechtlich zweifelhaften Ermittlungen – so wird die „Abkürzung“ umfangreicher Prozesse honoriert. Dass dabei mancher „Kronzeuge“ mit falschen Beschuldigungen unbehelligt „durchkommt“, wird in Kauf genommen.

Auch wer selbst von der Kronzeugenregelung des § 31 BtmG Gebrauch machen will, steht vor schwer lösbaren Problemen: Wer garantiert, dass er tatsächlich eine mildere Strafe erhält als im Fall einer streitigen Verteidigung ? Oft muss der Beschuldigte mehr offenbaren, als den Ermittlungsbehörden bekannt ist, weil er sonst durch Mitbeschuldigte belastet werden könnte. Was geschieht mit diesen Selbstbelastungen ?

In diesen Verfahren ist neben prozessualem Können auch langjährige Erfahrung notwendig, wenn die Weichen richtig gestellt werden sollen.

Betäubungsmittelstrafrecht steht aber auch im Zentrum der sogenannten Alltagskriminalität. Aufgabe der Verteidigung ist u.a., „überschiessende“ Kriminalisierung von Konsumenten zu vermeiden und konsequent für den Vorrang therapeutischer Maßnahmen einzutreten.